Berufsorientierungsprogramm in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 6. Dezember 2011
Antragsberechtigt sind Träger von überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbietet oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügt. z.B. Erfahrung mit BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen)-integrativ (nicht kooperativ), nicht jedoch die alleinige Erfahrung mit BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) gem. SGB III). Entsprechende Werkstatteinrichtungen müssen vorhanden sein. Offenheit für die Kooperation mit anderen Berufsbildungsstätten wird erwünscht, um ein vielfältiges Berufsspektrum anbieten zu können.
Ja, wenn sie die o.g. Bedingungen erfüllen und geeignet sind, die Ziele der Richtlinien umzusetzen. Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden. Die nicht gemeinnützigen Träger werden einer Bonitätsprüfung unterzogen.
Nein. Berufsschulen oder Berufsfachschulen sind grundsätzliche keine Träger von Berufsbildungsstätten nach diesen Richtlinien. Sie bieten schulische Ausbildungen an. Die praktische Ausbildung findet in der Regel in Betrieben/Unternehmen statt. Sie unterliegen im Übrigen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.
Sofern die Ausbildung in diesen Bildungseinrichtungen der Lehrlingsunterweisung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten vergleichbar ist, sind Maßnahmen der Berufsorientierung dieser Träger förderfähig.
Es gibt spezielle Antragsfristen. Anträge können in jedem Jahr ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März beim Bundesinstitut für Berufsbildung über das Online Portal (www.bop-portal.de) des Programms gestellt werden. Aufgrund des Feiertages erfolgt die Freischaltung am 02.01.2013). Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben an das
Der Antrag muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die eine Bewertung des Projektes nach verschiedenen Kriterien ermöglicht. Er bildet die Grundlage für eine Auswahl zur Förderung nach einem Punkteranking und entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Antrag kann erst bewertet werden, wenn er vollständig über das BOP-Portal bis spätestens 1. März 2013 gestellt wurde und dem BIBB ausgedruckt mit allen erforderlichen Anlagen rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt.
Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag.
Bescheinigung des Finanzamtes über Gemeinnützigkeit (bei Antragstellern, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sind).
Erklärung zur Bonität bei Antragstellern, die (nicht gemeinnützige) juristische Personen des privaten Rechts sind.
Nachweis der Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift(en) ggf. Vollmacht.
Absichtserklärungen (letter of intent) von allen beteiligten Schulen unter Angabe der voraussichtlichen Schülerzahlen.
Nachweis über die Erfahrungen in der Erstausbildung bei vergleichbaren Berufsbildungsstätten (z. B. durch den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit).
Anlage C zu subventionserheblichen Tatsachen.
Ablaufplan der Werkstatttage
Ablaufplan der Potenzialanalyse
Weitere Erläuterungen zur Antragstellung finden Sie im Online-Portal des Programms.
Es handelt sich bei der Antragstellung der Antragsrunde 2013 um einen Neuantrag. Daher sind die Unterlagen einzureichen, auch wenn diese ggf. aufgrund einer bestehenden Bewilligung bereits vorliegen.
Mit dem Antrag sind als Mindestanforderung Absichtserklärungen (letter of intent) aller im Antrag genannten beteiligten Schulen mit den voraussichtlichen Schülerzahlen fristgerecht vorzulegen. Werden keine Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen mit der Antragstellung eingereicht, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag müsste abgelehnt werden. Die Absichtserklärungen müssen aktuell sein. Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen früherer Antragstellungen können nicht berücksichtigt werden.
Mit dem Antrag sind als Mindestanforderung aktuelle Absichtserklärungen (letter of intent) aller im Antrag genannten beteiligten Schulen mit den voraussichtlichen Schülerzahlen fristgerecht vorzulegen. Die Kooperationsvereinbarungen sind für die Antragstellung grundsätzlich noch nicht erforderlich. Wird ein Antragsteller ausgewählt, erhält er hierüber ein Schreiben mit dem er dann aufgefordert werden wird, die Kooperationsvereinbarungen mit Angabe der verbindlichen Schülerzahlen einzureichen. Die Information zur Auswahl erfolgt bis in der Regel bis 30.06.2013. Mit der Information zur Auswahl erfolgt die Aufforderung zur Vorlage voraussichtlich bis 31.08.2013 der Kooperationsvereinbarungen 31.08.2013. Die Bewilligungen erfolgen danach.
Das Angebot dieser Berufsorientierung richtet sich an Jugendliche, die einen Sekundarabschluss I als höchsten Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben.
Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler die einen Sekundarab- schluss I als höchsten Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben. Die Maßnahmen bestehen aus:
Einer Potenzialanalyse in der Regel ab Klasse 7/2 (soweit eine Potenzialanalyse nicht bereits vorliegt bzw. von anderer Seite durchgeführt wird).
Werkstatttagen (Praxistage) in einer ÜBS oder einer vergleichbaren Berufsbildungsstätte in der Regel ab Klasse 8.
Die Potenzialanalyse und die Werkstatttage sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.
Die Berufsorientierungsmaßnahmen können auch vollständig in der Klasse 7 und oder der Klasse 8 durchgeführt werden. Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen können nicht gefördert werden (vgl. ANBest-P).
Nein. Es sind in der Regel vollständige Maßnahmen für mindestens 50 Schüler/innen zu beantragen. Die Schüler/innen müssen nicht dieselbe Schule besuchen. Wird die vorgelagerte Potenzialanalyse (z. B. Hessen) nicht selbst durchgeführt, sind mindestens für 50 Schüler/innen die Werkstatttage zu beantragen.
Wie viele und welche Berufsfelder müssen für die Werkstatttage angeboten werden? Es müssen mindestens fünf Berufsfelder angeboten werden. Das Angebot muss beide der unten aufgeführten definierten Blöcke abdecken. Die Jugendlichen müssen sich in mind. Drei Berufsfelder praktisch erproben. Die Auswahl der Jugendlichen muss nicht beide Berufsfelder abdecken. Im Interesse einer vielfältigen und individuellen Berufsorientierung können die Jugendlichen diese drei Berufsfelder im Idealfall aus einem breiteren Angebot auswählen. Die Kooperation mit anderen Berufsbildungsstätten ist erwünscht.
Liste und Blöcke der Berufsfelder (Stand Dezember 2012):
Block I: Produktion/Handwerk/Technik
Block II: Dienstleistung/Wirtschaft/Soziales
Landwirtschaft und Ernährung
Metall und Kunststoff
Fahrzeuge
Elektro
SHK
Bau
Holz
Farbe/Raumgestaltung
Naturwissenschaften; Optik/Glas/Keramik
Textil/Leder/Bekleidung
Hauswirtschaft
Lager/Logistik
Verkauf
IT, Druck und Medien
Wirtschaft und Verwaltung
Gesundheit, Erziehung und Soziales
Kosmetik und Körperpflege
Hotel- und Gaststätten
Erläuterungen: Im Berufsfeld "1. Landwirtschaft und Ernährung" sind die Berufe des Gartenbaus enthalten. Das Berufsfeld "9. Naturwissenschaften" enthält u. a. die Berufe im Bereich "erneuerbarer Energien" und den Beruf "Chemikant".
Pro Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) und Schüler/in werden 800,00 € veranschlagt. Das BMBF trägt hiervon 500,00 €. Die weiteren Ausgaben (300,00 €) sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Als Ausgaben pro Maßnahmen und Schüler kann der Antragssteller, Personalkosten, Sachkosten, Fahrtkosten, Miete etc. einrechnen. Liegen die von Ihnen angenommenen Gesamtausgaben für eine Maßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) unter 800,00 € besteht die Vermutung, dass die Qualität der Maßnahme eventuell nicht gewährleistet ist.
Als Eigenmittel werden alle dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Geldmittel anerkannt. Der Wert von Sachleistungen bzw. von unbaren Eigenleistungen (z. B. durch die Bereitstellung von eigenem Personal für das Projekt) kann ebenfalls mit einbezogen werden. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die in ein Projekt eingebracht werden können, z.B. Arbeitsstunden der betreuenden Lehrkräfte im Projekt (Landesmittel) oder Fahrtkosten, die vom Land und/oder der Kommune getragen werden.
Ja. Es handelt sich um Drittmittel. Es kann ein Durchschnittswert zugrunde gelegt werden. Diesen Wert kann in der Regel von den zuständigen Ministerien der Länder erfragt werden.
Nein. Der Förderschülerzuschlag wurde eingerichtet, da „reine“ Förderschulklassen bei den Werkstatttagen einen höheren Betreuungsschlüssel haben bzw. in kleineren Gruppengrößen die Werkstatttage durchlaufen sollen. Ein Zuschlag kann jedoch auch für einen/eine Schüler/in mit sonderpädagogischen Förderbedarf in einer gemischten Gruppe gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung der Schule, dass es sich um einen Schüler/eine Schülerin mit einem solchen Förderbedarf handelt. Kann diese Unterscheidung aufgrund der Einbindung in Inklusionsklassen nicht getroffen werden, kann der gesonderte Zuschlag nicht gewährt werden.
Nein. Es handelt sich bei den gewährten Zuwendungen um eine Festbetragsfinanzierung. Es werden keine zusätzlichen Mittel für Fahrtkosten zur Verfügung gestellt, diese können aber als Eigenmittel oder Drittmittel in die Finanzierung eingebracht/eingerechnet werden.
Die Anträge müssen die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen Die Fördervoraussetzungen sind in den Nr. 2-4 der Richtlinien dargestellt. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Es erfolgt eine regionale Verteilung der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezogen auf die Zahl der Abgänger ohne Hauptschulabschluss in den Bundesländern. Unter den förderfähigen Anträgen aus den einzelnen Bundesländern wird anhand von weiteren Qualitätskriterien (z. B. Eignung des Trägers, Ausgestaltung der Potenzialanalyse u. a.) in den Bundesländern eine Rangfolge erstellt in denen mehr Anträge gestellt wurden, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Das Auswahlverfahren und das Bewertungsverfahren wird auf der Internetseite des Programms ausführlich erläutert: www.berufsorientierungsprogramm.de.
Ein Antragsteller, der nach dem Auswahlverfahren ausgewählt wurde und für eine Förderung vorgesehen ist, muss Kooperationsverträge mit den beteiligten Schulen nachreichen. Darin müssen u. a. verbindliche Angaben über die Anzahl der vorgesehenen Berufsorientierungsmaßnahmen enthalten sein.
Ausbildungsnachweise und Nachweise für die Beobachterschulung des bei der Potenzialanalyse eingesetzten Personals sind beim Antragsteller vorzuhalten. Diese Nachweise sind ggf. auf Aufforderung nachzureichen.
Pro Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) und Schüler/in werden 800 € Ausgaben veranschlagt. Darauf muss die Finanzierung basieren.
Davon beträgt die Zuwendung 500 € (Festbetrag) je Maßnahme/Schüler/in.
Der Zuschuss reduziert sich auf 300 € (Festbetrag) je Maßnahme/Schüler/in, wenn eine Potenzialanalyse (nach den vorgegebenen Standards) vor Beginn der Werkstatttage bereits stattgefunden hat.
Der Zuschuss erhöht sich um 100 € pro Teilnehmer/in für die Werkstatttage, soweit es sich um Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf handelt.
Im Zuwendungsbescheid werden die bewilligten Mittel und die Anzahl der Berufsorientierungsmaßnahmen festgelegt. In einer Aufstellung ist die genaue Aufteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre und die Anzahl und die Zuordnung der bewilligten Potenzialanalysen, Werkstatttage und der Zuschlag für Förderschuler bezogen jeweils auf die Haushaltsjahre aufgeführt. Dies ist Bestandteil des Bescheides. Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur in der bewilligten Anzahl und Aufteilung und Zuordnung durchgeführt werden. Änderungen sind mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung.
Mittel der Bundesagentur für Arbeit oder der Grundsicherungsträger können für dieses Programm (z. B. für das Einbringen von Drittmittel) nicht verwendet werden.
Grundlage des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P).
Ein Zuwendungsempfänger ist verpflichtet:Bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem auf die Förderung durch das BMBF hinzuweisen;
an Evaluation und Verbleibstudien mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Angaben bis zu 4 Jahre nach Ablauf der Maßnahme aufzubewahren;
die Mitwirkung der Teilnehmer/innen und Schulen bei der Evaluation sicherzustellen;
vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften derjenigen Schüler/innen zu erfassen und ihr Einverständnis sowie das ihrer gesetzlichen Vertreter einzuholen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. (Ziffer 6.2.3 der Richtlinien). Die Angaben sind bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes aufzubewahren.
bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Zuwendungsempfänger, die auch Berufsorientierungsmaßnahmen nach den Richtlinien des BMBF vom 10. Juni 2010 durchführen müssen beachten, dass sie die Berufsorientierungsmaßnahmen nach den Richtlinien vom Dezember 2011 getrennt halten müssen. Es darf keine „Vermischung“ von Maßnahmen und Mittel geben. Das gilt auch für bewilligte Maßnahmen und Mittel der Antragsrunden 2012 und 2013.
Der rechtsverbindlich unterschriebene eingereichte Antrag mit der im Antrag angegebenen Anzahl der Maßnahmen ist die Obergrenze für eine Bewilligung, auch wenn ggf. mehr Schülerzahlen durch Kooperationsvereinbarungen nachgewiesen werden.
Nein, es gibt grundsätzlich keine Begrenzung der Schülerzahl pro Antragsteller. Die Begrenzung ergibt sich aus den Kapazitäten der Berufsbildungsstätte. Ein Antrag muss aber die Durchführung von Maßnahmen für mindestens 50 Schüler/innen vorsehen.
Änderungsanträge können gestellt werden, wenn sich wesentliche inhaltliche Änderungen ergeben (z. B. Aufnahme eines Kooperationspartners) oder wenn koperierende Schulen wegfallen und die Zuwendung reduziert werden muss. Aufstockungsanträge sind in dieser Zeit jedoch grundsätzlich nicht möglich.
Dies ist nicht zwingend erforderlich. Es wird jedoch erwartet, dass sich die Länder, Kommunen und private Geldgeber beteiligen, auch zur Abdeckung der Fahrtkosten.
Nein, die Kofinanzierung aus BA-Mitteln oder Mitteln der Grundsicherungsträger ist nicht möglich. Aus solchen Mitteln geförderte Maßnahmen können jedoch - getrennt vor- bzw. nachgeschaltet - die vom BMBF geförderte Berufsorientierung ergänzen.
Über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und Aufträgen entscheidet im Einzelfall das zuständige Finanzamt. In der Regel unterliegen Zuwendungen aber nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dies erstreckt sich jedoch nicht auf Auftragsvergaben im Rahmen von Zuwendungen (so genannte „Unteraufträge“). Diese Auftragsvergaben sind entsprechend den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Ja, die Mittel müssen in dem Haushaltsjahr ausgegeben werden, für das sie beantragt wurden und für das sie bewilligt wurden. Eine sogenannte Umpolung/Umwidmung von Haushaltsmittel eines Jahres in das nächste Haushaltsjahr ist nicht möglich. Können Mittel daher im bewilligten Haushaltsjahr nicht eingesetzt werden, muss dies dem BIBB mitgeteilt werden.
Eine sofortige Mitteilung an das BIBB ist nicht erforderlich. Die Drittmittelgeber sind aber im Rahmen des Zwischennachweises/Verwendungsnachweises anzugeben.
Die Schulen müssen einen allgemeinbildenden Schulabschluss anbieten. Das Programm richtet sich an Haupt-, Gesamt-, Förder- und Realschulen. Die Förderung für Schüler/innen an Gymnasien ist nicht möglich.
Kooperationsvereinbarungen müssen grundsätzlich mit den jeweiligen Schulen einzeln geschlossen werden. In Ballungsräumen kann (bei Beteiligung vieler Schulen) die Kooperationsvereinbarung zur Vereinfachung auch mit dem Schulamt oder dem Kultusministerium bzw. der Bezirksregierung abgeschlossen werden.
Es ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich.
In der zwischen der Berufsbildungsstätte und den beteiligten Schulen geschlossenen Kooperationsvereinbarungen sind folgende Inhalte vorzusehen:
Beschreibung der mit der Potenzialanalyse und den Werkstatttagen verbundenen Leistungen des Trägers.
Verbindliche Angaben über die Anzahl der vorgesehenen BO-Maßnahmen.
Zusage der Schule über eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Berufsorientierungsmaßnahme.
Bestätigung der Schulen, dass sich die BO-Maßnahme sich in das schulische Berufsorientierungskonzept einpasst
Bestätigung der Schulen, dass ein Dokumentationsinstrument wie der Berufswahlpass eingesetzt wird.Bestätigung der Schulen, dass die Ergebnisse der Potentialanalyse im schulischen Prozess zur individuellen Förderung und die Ergebnisse der Maßnahmen insgesamt im weiteren Berufsorientierungsprozess der Jugendlichen genutzt werden, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist.
Feststellen, ob es sich bei der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) um eine Schulveranstaltung handelt.
Durchführung der Berufsorientierungsmaßnahmen - Allgemein
Es ist der Einsatz eines Projektleiters/einer Projektleiterin für Organisation und Koordination (Potenzialanalyse und Werkstatttage) in den Berufsbildungsstätten vorzusehen.
Die Projektleitung hat die konkrete Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahme eng mit der Schule abzustimmen und die Eltern einzubeziehen. Betriebe, Agenturen für Arbeit, Grundsicherungsträger sowie die Jugendhilfe und andere lokale Akteure sollen unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen vor der Durchführung der Maßnahmen informiert werden.
Mit den Richtlinien vom 06.12.2011 wird geregelt, dass die Förderung eine regelmäßige Teilnahme voraussetzt. Bei Fehlzeiten kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn die Maßnahmenziele für die Schülerin/den Schüler gleichwohl erreicht wurde (Nr. 5.4 der Richtlinien). Es gibt keine Vorgaben/Prozentangaben über die Dauer der Teilnahme für die Abrechenbarkeit. Es ist ausschlaggebend, dass ein Schüler/eine Schülerin die Maßnahme auch mit Fehlzeiten so durchlaufen hat, dass das Ziel der Maßnahme, realistische Einblicke in den Ausbildungsalltag zu erhalten, mindestens drei Berufsfelder kennenzulernen und eine praktische Einweisung erhalten zu haben, weitgehend erreicht werden konnte. Dies trifft in der Regel zu, wenn ein Zertifikat ausgestellt werden kann. Es müssen dem BIBB keine Krankmeldungen vorgelegt werden.
Es sind Anwesenheitslisten/Teilnahmelisten mit den Unterschriften der Schüler zu führen.
Nein. Eine Berufsorientierung nach den Richtlinien besteht immer aus Werkstatttagen und einer vorgelagerten Potenzialanalyse (auch wenn diese von anderer Seite durchgeführt wird).
Der Bund als Richtliniengeber kann hierzu keine Festlegung treffen. Es sollte aber im der Kooperationsvertrag zwischen dem durchführenden Träger und der Schule festgehalten werden, ob es sich um eine Schulveranstaltung handelt (s. Nr. 4.5 der Richtlinien).
Ja. Der Zuwendungsempfänger kann/muss über das Portal einen Änderungsantrag stellen. Änderungsanträge können die Änderung von Kooperationspartnern, die Erweiterung des Berufsfeldangebots, die Abstockung der Zuwendung u. ä. sein (nicht: Aufstockungs- und/oder Umwidmungsanträge).
Ein Träger/Zuwendungsempfänger ist insgesamt verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten (Nr. 6.3 der Richtlinien). Dies betrifft auch Daten, die zum Zweck von Nachbefragungen erhoben werden (s. Nr. 6.2 der Richtlinien).
Die Mittelauszahlungen erfolgen über das Online-Portal. Hier müssen die Teilnehmer eingepflegt werden. Das Verfahren und die werden in einem Handbuch beschrieben, dass im Online-Portal eingestellt wird.
Die unterschriebenen Teilnehmerlisten müssen nicht mehr mit der Mittelanforderung dem BIBB übersandt werden, sobald die Mittelanforderung über das Portal erfolgt. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch die unterschriebenen Teilnehmerlisten (tagegenau) führen, aufbewahren und ggf. nach Aufforderung beim BIBB einreichen.
6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem Zahlenmäßigen Nachweis.
Im Sachbericht sind die durchgeführten Maßnahmen im Bewilligungszeitraum darzustellen. Der Sachbericht muss insbesondere zur Erreichung der Ziele des Projektes Stellung nehmen und auf die Besonderheiten der Maßnahmen eingehen. Es sind auch Abweichungen zur Planung zu erläutern.
Der Zahlenmäßige Nachweis gibt einen Überblick über die finanzielle Ausgestaltung des Projektes. Er umfasst die
die summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben,
die Berechnung der Ausgaben je Schüler/in
die Finanzierung des Vorhabens, aufgeteilt nach Eigenmittel, Drittmittel und Zuwendung,
Schüler-Teilnahmelisten, aufgeschlüsselt nach Potenzialanalyse, Werkstatttagen und Förderschüler und
eine statistische Darstellung der Teilnehmerzahlen unter Auflistung der beteiligten Schulen.
Es ist keine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben einzeln aufgeführt werden, erforderlich.
Unterlagen, die die Höhe der Ausgaben belegen können sind aber zu Prüfzwecken bis 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorzuhalten. Die erforderlichen Vordrucke für den Verwendungsnachweis sind im Internet auf der Seite des BO-Programms eingestellt.
Bis 30.04. eines Jahres ist für das vergangene Haushaltsjahr ein Zwischennachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es gelten die Ausführungen zum Verwendungsnachweis (s. o.).
Es sind handlungsorientierte Verfahren gegebenenfalls in Verbindung mit biografischen Verfahren vorgesehen. Diese sind nach den Qualitätsstandards des BMBF und der "Handreichung zur Durchführung von Potenzialanalysen im Berufsorientierungsprogramm (BOP) des BMBF" durchzuführen. Darin sind exemplarisch Verfahren und Musterabläufe ausgeführt, die den Qualitätsstandards entsprechen.
In den FAQ Potenzialanalyse finden Sie detaillierte Informationen sowie weiterführende Literaturhinweise zur Durchführung der Potenzialanalyse.
Wenn es Vereinbarungen zwischen einem Land und dem BMBF gibt, muss die Potenzialanalyse im Landesprogramm durchgeführt werden. Eine Förderung aus dem BOP kann nicht mehr erfolgen. Hat die Schule einen BerEb-BK, muss dieser grundsätzlich die Potenzialanalyse für den gesamten Jahrgang durchführen. Sollte dies aus Kapazitäts- oder Zeitgründen nicht möglich sein (z.B. weil die Potenzialanalyse zeitlich ansonsten nicht vor den Werkstatttagen durchgeführt werden könnte) ist eine Abstimmung mit dem BerEb-BK erforderlich. Sollte eine Durchführung der Potenzialanalyse an einer Schule mit einem BerEb-BK über das BOP erfolgen, hat der BOP-Träger diese jedoch ebenfalls für den gesamten Jahrgang der Schule durchzuführen. Wurden einem Antragsteller Potenzialanalysen bewilligt, kann er diese grundsätzlich auch durchführen, auch wenn erst danach in einer Schule ein BerEb-BK zugewiesen wird.
Wenn der Träger dem Schüler ein Zertifikat im Sinne der Richtlinie ausstellen kann und somit das Maßnahmenziel hinsichtlich der Richtlinie erfüllt ist (dies gilt im Übrigen analog für die Werkstatttage)
Die Werkstatttage sollen sich über einen Zeitraum von 2 Wochen oder 80 Stunden erstrecken. Es handelt sich um Zeitstunden (80 Stunden á 60 Minuten). Davon soll die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen. Pro Werkstatttag sollen die Jugendlichen 7 Stunden (inkl. Pause) anwesend sein. Die Werkstatttage sollen in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.
Die Werkstatttage sind in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. Daher entsprechen weit auseinander liegende Zeiträume, wie z.B. Maßnahmen, die sich über Monate verteilen, in der Regel nicht den Erfordernissen der Richtlinien (s. Nr. 4.2.1 der Richtlinien). Es könnte so kein realistischer Einblick in den Ausbildungsalltag vermittelt werden.
Die Schüler/-innen sollen bei einem Angebot von mindestens fünf Berufsfelder in mindestens drei dieser Berufsfelder nach dem Stand der Technik praktisch eingewiesen werden. Darüber hinaus erhalten sie allgemeine Information über die Berufsausbildung und die Möglichkeiten innerhalb eines Berufsfeldes.
Die Werkstatttage sollen wie folgt durchgeführt werden:
Der Zeitraum pro Schüler/in soll 80 Stunden oder zwei Wochen umfassen. Der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten soll 65 Zeitstunden betragen und die tägliche Anwesenheit soll 7 Stunden betragen. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Auswertung der Erfahrungen in der Berufsbildungsstätte zu nutzen.
Die Werkstatttage sind in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen, d. h. die einzelnen Werkstatttage sollen nicht gesplittet über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt werden.
Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15 Jugendliche umfassen. Bei Teilnahme von Förderschülerinnen und Förderschülern, die auch aus Regelschulen kommen können, soll die Gruppengröße weiter reduziert werden. Bei Gruppen aus Förderschulen soll die Gruppengröße maximal 10 Jugendliche betragen.
Das betreuende Personal für die Werkstatttage soll pädagogisch geschult sein (Ausbilder-Eignungsprüfung oder vergleichbare Qualifikation).
Die Werkstatttage müssen getrennt von überbetrieblichen/außerbetrieblichen Maßnahmen durchgeführt werden.
Es wird die Anwesenheit von Lehrkräften erwartet.
Es ist ein Zertifikat am Ende der Werkstatttage auszustellen, das Aussagen enthalten soll zu
Berufsbereichen, die praktisch erprobt wurden und die dafür ausgeführten Tätigkeiten/Werkstücke in jedem Berufsfeld,
Kompetenzen,
Neigungen,
Interessen,
individuellen Entwicklungspotenzialen
Lernziele und erkennbarer Förderbedarf sind gegebenenfalls getrennt vom Zertifikat zu dokumentieren