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Durchführung des Berufsorientierungsprogramms auch 2022 als Ferienangebot möglich : Datum:

Pandemiebedingt konnten viele Schülerinnen und Schüler nicht am BOP teilnehmen. Um möglichst vielen Jugendlichen noch eine Teilnahme zu ermöglichen, können Angebote des BOP auch dieses Jahr als Ferienangebot durchgeführt werden.

Das folgende Angebot gilt für Berufsbildungsstätten, die über eine laufende Bewilligung im Rahmen des Berufsorientierungsprogramms der Antragsrunde 2020, 2021 oder 2022 verfügen:

Viele Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2020/21 und 2021/22 konnten pandemiebedingt im laufenden Schuljahr nicht an Angeboten des Berufsorientierungsprogramms teilnehmen.

Um möglichst vielen Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, diese Erfahrungen auch nach Ende des laufenden Schuljahres nachzuholen, können bereits beantragte und durch das BIBB bewilligte Angebote im Rahmen des Berufsorientierungsprogramms auch als Ferienangebote durchgeführt werden– dies gilt sowohl für bewilligte Potenzialanalysen, Werkstatttage in der 5-tägigen Form (Sachsen-Anhalt) - als auch in 10- tägigen Form. Ebenso ist die Durchführung von beantragten und genehmigten verkürzten 5-tägigen Werkstatttage nach den Pandemie-Sonderregelungen als Ferienangebot möglich. Nicht gefördert wird die Durchführung von rein digitalen Angeboten als Ferienangebote.

Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, die gemäß Nummer 2 der Förderrichtlinien zum Berufsorientierungsprogramm im Schuljahr 2020/21 und 2021/22 berechtigt sind bzw. waren, am BOP teilzunehmen und innerhalb der letzten beiden Jahre nicht an einer Potenzialanalyse und/oder an Werkstatttagen im Rahmen des Berufsorientierungsprogramms teilgenommen haben/ teilnehmen konnten.

Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Potenzialanalyse durchlaufen haben, können bei bestätigter Teilnahme (Bestätigung beispielsweise über den Berufswahlpass) Werkstatttage ohne nochmalige Teilnahme an einer Potenzialanalyse durchlaufen.

Es dürfen nicht ausschließlich Potenzialanalysen durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler ohne durchlaufene Potenzialanalyse müssen im Rahmen des Ferienangebots entsprechend den Richtlinien des Berufsorientierungsprogramms beide Instrumente durchlaufen.

In Ländern, in denen die PA regulär durch Lehrkräfte umgesetzt wird, diese jedoch vor den Ferien nicht stattfinden konnte, können Werkstatttage als Ferienangebot für die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht angeboten werden, es sei denn, dass die PA im Nachgang im Laufe des Schuljahrs 2021/22 angeboten werden soll.

Die Ergebnisse der Maßnahmen müssen den Schülerinnen und Schülern für den weiteren Berufsorientierungsverlauf zur Verfügung gestellt werden.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt über das BOP-Portal. Voraussetzungen sind:

  • Für die Ferienangebote müssen im Rahmen der bestehenden Bewilligung noch nicht verausgabte Mittel zur Verfügung stehen, die nicht mehr anderweitig für die ursprünglich beantragten Maßnahmen verwendet werden können. Eine Aufstockung laufender Bewilligungen zur Durchführung der Ferienangebote ist zunächst nicht möglich.
  • Die Umwandlung von 10tägigen Werkstatttagen in die verkürzten 5-tägigen Werkstatttage für die Ferienangebote ist nur bei Vorlage eines entsprechenden Konzepts möglich. Die Vorgaben orientieren sich hierbei an den bis Schuljahresende 2021/22 befristeten Corona-Ausnahmeregelungen.
  • Vor dem Angebot der Ferienkurse muss die Durchführung von Ferienkursen beim BIBB angemeldet werden.
  • Zur Abrechnung der Maßnahme im BOP-Portal ist „Ferienkurs“ anstelle der teilnehmenden Schule im Portal einzupflegen, damit die Teilnehmenden der Ferienkurse im BOP-Portal zugeordnet werden können.
  • Schülerinnen und Schüler, die an einem Ferienangebot teilgenommen haben, können bei ggf. doch nachträglich stattfindendem BOP im Rahmen der Schulzeit ein zweites Mal am BOP teilnehmen, um sie nicht aus dem Klassenverband auszuschließen. Eine erneute Abrechnung findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt, wenn die nachträgliche Maßnahme vom selben Träger durchgeführt wird wie das Ferienangebot.
  • Die Angebote müssen für die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern kostenfrei angeboten werden.

​Die Abrechnung erfolgt analog zu regulären Maßnahmen des BOP, entsprechend der jeweils hinterlegten Maßnahmeform und den Regelungen zur Abrechnung bei einem Abbruch, wie sie in den Corona-Sonderregelungen ausgeführt sind.

Zu beachten ist, dass Ferienangebote im Gegensatz zu regulären Maßnahmen des Berufsorientierungsprogramms nicht als Schulveranstaltung gelten. Entsprechend obliegt die Verantwortung für alle notwenigen versicherungs- und betreuungstechnischen Fragen der durchführenden Berufsbildungsstätte.

Für die Teilnahme ist das Einverständnis der Eltern einzuholen.